Unternehmenssanktionen und Compliance | GÖRG Blog

Diskussionsvorschlag: Für eine stärkere Berücksichtigung der Grundrechte der Anteilseigner bei Unternehmenssanktionen

Konzeptvorschlag für ein verfassungsgetreueres Recht der Unternehmenssanktionen:

Unternehmenssanktionen treffen der Sache nach die Anteilseigner. Die Anteilseiger tragen – insbesondere (aber nicht nur) in börsennotierten Aktiengesellschaften – für Rechtsverstöße, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, keine Verantwortung. Sie können solche Rechtsverstöße nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung (§ 76 AktG) auch nicht verhindern. Unternehmenssanktionen können daher bei den Anteilseignern keine spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten. Damit sind sie ungeeignet, die Sanktionsziele des Gesetzgebers zu erreichen, und verstoßen gegen die – vom Bundesverfassungsgericht anerkannten – Grundrechte der Anteilseigner.

Unternehmenssanktionen (Bußgelder oder Strafen) setzen daher voraus, dass die Rechtsverstößen den Anteilseignern zugerechnet werden können. Hierfür wird ein Konzeptvorschlag unterbreitet, der sich auf das im Delikts- und Strafrecht allgemein anerkannte Delegationsprinzip stützt. Der Vorschlag hat zum Ziel, die (Verfassungs-)Gerechtigkeit bei Unternehmenssanktionen zu erhöhen, die Rechtssicherheit für Organmitglieder und D&O-Versicherer zu vergrößern und die Präventionswirkung der Sanktionen zu verstärken.

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Unternehmensinterne Ermittlungen: Erste Konkretisierungen der Umsetzung des Koalitionsvertrages sickern durch

Die Große Koalition plant bekanntlich, das Recht der Unternehmenssanktionen zu novellieren. Zu ihren Plänen gehört auch eine Regelung für unternehmensinterne Ermittlungen. Im Koalitionsvertrag vom März 2018 heißt es dazu: „Es sollen gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ und zur anschließenden Offenlegung der dabei gewonnenen Erkenntnisse gesetzt werden. Die Durchsuchungsmöglichkeiten und Beschlagnahme im Zusammenhang mit „Internal Investigations“ sollen gesetzlich geregelt werden.“ Dabei handelt es sich um eine vielschichtige Aufgabe, weswegen der Gesetzgeber erwogen hat, die unternehmensinternen Untersuchungen getrennt und später zu regeln, um dadurch Zeit zu gewinnen. Hierzu kommt es aber offenbar nicht; vielmehr sickern erste Konkretisierungen der Umsetzung des Koalitionsvertrages in diesem Punkt durch.

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Unternehmenssanktionen und Regress am Beispiel von Cum/Cum- und Cum/Ex-Transaktionen: Erste zivilgerichtliche Entscheidungen [Teil 1]

In den Medien ist breit über die Cum/Ex- und sodann auch über die Cum/Cum-Transaktionen berichtet worden, an denen sich viele Banken und Investoren in der Vergangenheit beteiligt haben. Die Fälle haben zu umfangreichen Verfahren der Finanzbehörden geführt, die auch bereits in eine ganze Reihe von Rückforderungsbescheiden gegen unterschiedlichste Beteiligte gemündet (z.B. Investoren, Fonds, Banken und Depotbanken). Bei Cum/Ex gibt es auch weitreichende Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaften. Es nimmt vor diesem Hintergrund nicht Wunder, dass mittlerweile auch zivilrechtliche Verfahren bekannt geworden sind, in denen es darum geht, wer die Lasten tragen muss, die mit den steuerlichen Zahlungsbescheiden für die betroffenen Finanzinstitute oder Investoren einhergehen. Einigen instanzgerichtlichen Regressverfahren vor den Zivilgerichten lassen sich erste Wegweiser für diese Regressfragen entnehmen, aber auch Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Haftung ziehen:

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Generalanwalt beim EuGH: Konzernhaftung im Kartelldeliktsrecht

In einem Vorabentscheidungsverfahren aus Finnland (Rs. C-724/17) hat der EuGH erstmals die Möglichkeit, die im Schrifttum sehr umstrittene Frage zu klären, ob die Person desjenigen oder derjenigen, die wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, nach Art. 101 bzw. 102 AEUV oder nach nationalem Recht zu bestimmen sind.

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Sind Unternehmensbußgelder verfassungswidrig?

Krisen, Kartelle, Pflichtverstöße – bei Wirtschaftsskandalen werden Unternehmen nicht nur an den Pranger gestellt, sondern mit immer drakonischeren Bußgeldern überzogen. Dies wird vielerorts als richtig empfunden: Der Bundesgerichtshof will z.B. auf Kartellverstöße mit „einer auch für Großunternehmen empfindlichen Geldbuße“ antworten.

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